Wie muss gemeldet werden? 

  • Führen Sie bitte die exakte Bezeichnung der Zeitung oder der Publikumszeitschrift an (bitte keine selbst gewählten oder vermeintlich bekannten Abkürzungen, da diese im "Österreichischen Pressehandbuch" sonst nicht gefunden werden können). Beilagen zu Zeitungen melden Sie bitte unter dem Namen der erscheinenden Zeitung (z.B. nicht "Spektrum" sondern "Die Presse").
  • Beachten Sie bitte, dass pro Medium und Jahr mindestens 10.000 Anschläge veröffentlicht worden sein müssen, darunter besteht keine Abrechnungsmöglichkeit. (Die Zahl der Anschläge kann auf 1.000 gerundet werden.) Ausgenommen davon sind lyrische Texte mit 1.500 Anschlägen und Texte von Literat/inn/en und Textautor/inn/en (Künstler/innen iSd § 10 Abs 3 Z 4 UstG), für welche 7.000 Anschläge pro Jahr und Organ genügen. Anschläge in gedruckten und elektronischen Presseorganen sind jeweils gesondert zu melden und entsprechend durch D (Druckfassung) oder O (Onlinefassung) zu kennzeichnen.
  • Artikel, die unverändert sowohl in der Druckfassung als auch online erscheinen, werden nur einmal berücksichtigt und dürfen nur einmal gemeldet werden. Die Abrechnung erfolgt insofern nach Maßgabe der Vorschriften für die Druckfassung.
  • Artikel, die bereits einmal berücksichtigt worden sind, dürfen nur dann neuerlich gemeldet werden, wenn sie zu mindestens 50% geändert worden sind.
  • Führen Sie bitte den Erscheinungsort an (bitte nicht "Österreich" oder den Sitz der Druckerei).
  • Wenn bei Tageszeitungen ein Zeitungsteil bundesweit erscheint, so stellt dies den sog. "überregionalen Teil" dar; wenn es für einzelne Bundesländer oder Regionen eine gesonderte Ausgabe gibt, so ist dies der sog. "regionale Teil". Falls Sie Beiträge für beide Sparten schreiben, so geben Sie bitte unbedingt die jeweilige Anzahl der Anschläge pro Sparte bekannt! - Medien, die ausschließlich ohne diese Spezifizierung erscheinen, melden Sie bitte mit "überregional".
  • Alle Angaben - insbesondere die Anzahl der Anschläge, die für die Einordnung in eine Bewertungsstufe relevant sind – sind von Ihnen vollständig und nach bestem Wissen vorzunehmen.
  • Falsche Angaben können den Ausschluss von der Verteilung der Reprographievergütung nach sich ziehen.