Wann muss gemeldet werden? 

Die Meldungen der Druckfassungen und der Beiträge in elektronische Medien können ab dem Erscheinungsjahr abgegeben werden. Zwischen dem Erscheinungsjahr und dem Jahr der Meldung dürfen aber nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
Beispiele:

Erscheinungsjahre Meldefristen
Erscheinungsjahr 2019 (Print / Online) Meldefrist von 1.1.2020 bis 31.12.2022
Erscheinungsjahr 2020 (Print / Online) Meldefrist von 1.1.2021 bis 31.12.2023
Erscheinungsjahr 2021 (Print / Online) Meldefrist von 1.1.2023 bis 31.12 2025

Die Meldungen für ein Erscheinungsjahr müssen bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober bei uns eingelangt sein. Je nach Meldefrist erhalten Sie die Abrechnung im Zuge der nachfolgenden Haupt-abrechnung im Juni bzw. der Nachverrechnung im November. Später eingelangte Meldungen werden erst im darauffolgenden Jahr nach Maßgabe der Verjährungsvorschriften abgerechnet.