Informationen zu Meldungen Wissenschaft
- Allgemeine Informationen
- Wer ist meldeberechtigt?
- Was kann gemeldet werden?
- Wie muss gemeldet werden?
- Wann muss gemeldet werden?
Wer ist meldeberechtigt?
Meldeberechtigt über das Online-Meldesystem der Literar-Mechana sind Urheber/innen, die mit der Literar-Mechana einen gültigen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Urheber/innen sind im Regelfall Autor/inn/en, Übersetzer/innen und Herausgeber/innen. Redaktionelle Tätigkeit kann nicht gemeldet werden. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autor/inn/en beteiligt, kann jede/r Co-Autor/in seinen urheberrechtlichen Anteil an der Veröffentlichung melden. Der Gesamtbetrag für ein Buch oder einen Beitrag wird zu gleichen Teilen an die Urheber ausgeschüttet.
- In Deutschland lebende Autor/inn/en, Übersetzer/innen und Herausgeber/innen, Staatsbürger/innen der Bundesrepublik Deutschland bzw. jene Personen, die mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, senden ihre Meldungen bitte an die VG Wort, Untere Weidenstraße 5, 81543 München, www.vgwort.de.
- In der Schweiz lebende Autor/inn/en wenden sich bitte an die Pro Litteris, Universitätsstrasse 100, Postfach 205, 8024 Zürich, +41 (0)43 300 66 15, www.prolitteris.ch.
Die Literar-Mechana reicht die Meldungen ihrer Bezugsberechtigten gesammelt an die VG WORT zur Abrechnung weiter und führt die Verteilung an ihre Bezugsberechtigten für Österreich und Deutschland durch. Seitens Pro Litteris erhalten wir auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages Tantiemen, die wir an unsere Mitglieder weiterleiten.